IS Maschinen • Feeder • Service
zurückAllgemeine Einkaufsbedingungen der GPS Glasproduktions-Service GmbH
Alle Bestellungen und Einkäufe erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.
- Allgemeines
Kaufverträge, Werklieferungsverträge und alle sonstigen Verträge (nachfolgend als "Verträge" bezeichnet), an denen die GPS Glasproduktions-Service GmbH (nachfolgend als "Besteller" bezeichnet) als Käufer oder Leistungsempfänger beteiligt ist, kommen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Einkaufsbedingungen zustande. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Lieferers (nachfolgend als "Lieferer" bezeichnet) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung vom Besteller ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Mit Annahme und/oder Ausführung einer Bestellung erkennt der Lieferer diese Einkaufsbedingungen an. Jegliche Abweichung von abgeschlossenen Verträgen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. - Abschluß und Inhalt von Verträgen
Diese Einkaufsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. - Liefertermine
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Voraussetzung für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. - Verpackung, Transport
Die Ware ist durch geeignete und vom Besteller anerkannte Verpackung sowie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern. - Transportversicherung
Der Besteller ist Verbotskunde gemäß SVS/RVS für sämtliche Bezugstransporte. - Qualität, Gewährleistung
Der Lieferer hat für seine Lieferungen und Leistungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Einwandfreie Qualität sowie Abmessungen müssen vom Lieferer durch gründliche Endkontrollen überprüft werden. Bei Sach- oder Rechtsmängeln oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware des Lieferers oder der vom Lieferer erbrachten Leistungen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Bei der Lieferung von Maschinen ist insbesondere schriftlich zu bestätigen, daß diese Maschine der EU-Maschinenrichtlinie 89/392;EWG entspricht, jeder Maschine eine EU-Konformitätserklärung beigelegt und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung angebracht ist. - Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Leistung, sofern aufgrund Gesetzes oder gesonderter Vereinbarung keine längeren Fristen gelten. - Schutzrechte
Der Lieferer haftet dafür, daß der Besteller die Lieferung uneingeschränkt ohne Verletzung fremder Schutzrechte (Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, gewerbl. Kennzeichnungsrechte, Titelschutz und Markenrechte) benutzen kann. Macht ein Dritter aufgrund angeblicher Verletzung solcher Rechte Ansprüche gegen den Besteller geltend, so wird der Lieferer den Besteller hiervon unverzüglich freistellen und auf Anforderung auch angemessene Vorschüsse zur Freistellung zahlen. Werden die vom Besteller bestellten Waren nach dessen Angaben, Zeichnungen oder Werkzeugen des Bestellers hergestellt, so bleibt das Verfügungsrecht über solche Angaben, Zeichnungen und Werkzeugen bei dem Besteller.
Der Lieferer ist verpflichtet, die Angaben und Unterlagen des Bestellers, soweit sie vertraulich sind, geheimzuhalten und seine Beauftragten zur Geheimhaltung zu verpflichten. Im Zweifelsfall hat der Lieferer den Besteller um einen Hinweis auf die Vertraulichkeit zu bitten. Alle Unterlagen, Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge des Bestellers sind zusammen mit den etwa angefertigten Kopien spätestens mit der Restlieferung unaufgefordert an den Besteller zurückzusenden. - Preise, Zahlung und Forderungsabtretung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie beinhalten sämtliche mit der Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen, gleichgültig ob solche Aufwendungen üblich oder vorhersehbar sind. Wurde die Verpackung nach vorheriger Vereinbarung berechnet, so ist der Besteller berechtigt, diese zu Lasten des Lieferers zurückzusenden und den vollen Wert an der Rechnung abzusetzen. Die Lieferung erfolgt frei an die vom Besteller bezeichnete Empfangsstelle, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Zahlung des Bestellers fällig binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto, jeweils gerechnet nach Erhalt der Rechnung und Ware oder Abnahme bzw. Vollendung der Leistung. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers durch Überweisung oder Scheck. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung angemessen unter Aufrechterhaltung seines Skontierungsrechts bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Eine Forderungsabtretung durch den Lieferer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers möglich. - Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. - Werkzeugkosten und Fertigungsmaterial
Die für die Herstellung der bestellten Ware benötigten Werkzeuge und Einrichtungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferers. Vom Besteller bezahlte oder dem Lieferer zur Verfügung gestellte Modelle, Matrizen, Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel sowie Vorlagen und sonstige Angaben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden. - Lohnaufträge
Verpflichtet sich der Lieferer vom Besteller bereitgestellte Ware oder sonstige Gegenstände zu bearbeiten (Lohnaufträge), gilt zusätzlich folgendes:
Der Lieferer hat die Lohnauftragsware bei Eingang unverzüglich auf etwaige Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen zu untersuchen und den Besteller über etwaige Beanstandungen sofort zu unterrichten. Der Lieferer darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und verarbeiten. Dabei hat er derart sachgemäß vorzugehen, daß der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der Lohnauftragsware durch die Be- und/oder Verarbeitung weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. - Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist die Adresse des Bestellers. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Essen. - Anwendbares Recht
Für den Vertrag und seine Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.