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zurückGeschäfts- und Lieferbedingungen
I. Vertragsschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden; dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns getätigten Geschäfte, auch soweit sie zukünftig erfolgen.
Diese Bedingungen finden entsprechende Anwendung auf alle sonstigen von uns eingegangenen Leistungsverpflichtungen, insbesondere wenn sie auf Werkverträgen beruhen. - Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- Die den Angeboten beigefügten informatorischen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind annähernd und daher unverbindlich. Diese oder dem Besteller sonst überlassene Unterlagen dürfen vom Besteller nicht ohne unsere Zustimmung benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Anforderung an uns zurückzugeben.
- Jede Zusicherung von Eigenschaften unserer Waren und Leistungen bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
II. Lieferung
- Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist. Ihre Einhaltung setzt voraus, daß sämtliche vom Besteller zu beschaffenden Informationen und Genehmigungen uns rechtzeitig zugänglich gemacht worden sind und Einigung über sämtliche Einzelheiten einer Bestellung erzielt ist.
- Wird ein Liefertermin aus unserem oder unserer Erfüllungsgehilfen Verschulden um mehr als einen Monat überschritten, und ist eine vom Besteller nach Eintritt des Verzuges zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht anderes vereinbart ist.
Erfolgt die Versendung versandbereiter Ware nicht, ohne daß wir dies zu vertreten hätten, so können wir diese Produkte oder Teile davon auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. - Die Waren werden verpackt geliefert, es sei denn, anderes sei handelsüblich. Maschinen und Teile können auch unverpackt geliefert werden. Lademittel, insbesondere Unterlagehölzer, Gerüste, Paletten und Decken sind nur an uns zurückzusenden, wenn wir es ausdrücklich verlangen.
- Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel; dabei nehmen wir, soweit zumutbar, Rücksicht auf Wünsche des Bestellers. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Die Versicherung des Transports oder die Übernahme irgendwelcher damit zusammenhängender Kosten haben keinen Einfluß auf den Gefahrübergang.
- Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, auch wenn wir uns bei Eintritt dieser Ereignisse im Verzug befinden. Dauern die Ereignisse länger als zwei Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt ist uns bereits vorher möglich, wenn uns wegen dieser Ereignisse ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
- Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
- Die Gefahr geht mit Übergabe der bestellten Waren an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung auf den Besteller über, und zwar auch bei Verwendung unserer eigenen Transportmittel. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an auf den Besteller über. lm letzten Fall können wir die Ware zu Lasten des Bestellers angemessen versichern; wir können außerdem anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Nachfrist beliefern.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Lieferungen oder Leistungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen. Fehlen diesbezügliche Angaben, so finden unsere zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise Anwendung. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Werk Essen. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transport und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung in bar und ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu begleichen, es sei denn, daß andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.
- Ungeachtet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen zuerst verrechnet. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
- Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten oder rechtswirksam festgestellt sind.
- Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingekommen haben oder für die Ratenzahlungen vereinbart sind, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Wir gewährleisten, daß unsere Lieferungen und Leistungen nicht mit Mängeln in der Verarbeitung oder am Material behaftet sind und alle zugesicherten Eigenschaften haben. Der Gewährleistungsanspruch verjährt mit Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang.
- Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Waren, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.
- Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den gerügten Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt wurden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen. Eine Gewährleistungsverpflichtung entfällt ferner, wenn offenkundige Mängel nicht innerhalb von 5 Tagen seit Lieferung und verdeckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung uns schriftlich angezeigt sind. Kürzere gesetzliche Fristen werden hiervon nicht berührt.
- Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.
- Verweigern wir die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels oder schlägt auch der fünfte Versuch einer Mangelbeseitigung fehl, so kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen mit dem Hinweis, daß er nach Ablauf dieser Frist die Beseitigung des Mangels ablehnt. Wird der Mangel auch innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Fehlen zugesicherte Eigenschaften, so kann der Besteller auch den Vertrag wandeln.
- Unabhängig von unserer zuvor genannten Gewährleistung werden wir bis zum Ablauf von einem Jahr nach Gefahrübergang Teile der gelieferten Produkte, die sich nach unserer Auffassung als defekt erwiesen haben, kostenlos ab Werk Essen ersetzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf unsere Aufforderung hin auf seine Kosten Teile zu übersenden, anhand deren wir die Ursache geltend gemachter Defekte feststellen können. Absatz 3 findet eine entsprechende Anwendung.
- Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Seine durch Verbindung unserer Produkte mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsanteile überträgt uns der Besteller schon jetzt. Der Besteller wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
- Der Besteller ist verpflichtet, in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Produkte gegen alle zu erwartenden Risiken zu versichern. Seine Ansprüche tritt er schon jetzt an uns ab im Verhältnis unseres Anteils am Eigentum des betreffenden Vorbehaltsprodukts.
- Eine Veräußerung von Vorbehaltsprodukten ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Andere unser Eigentum gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt als Sicherheit an uns ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils der Gesamtforderung, die dem zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Kaufpreis für die betroffenen Vorbehaltsprodukte zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
- Der Besteller wird uns jederzeit alle erwünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und die hiernach an uns abgetretenen Ansprüche erteilen. Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Besteller uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller.
- Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere gesamten Forderungen um mehr als 20%, ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
- Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so können wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Besteller uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben. Verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz fände Anwendung.
- Liefern wir in Jurisdiktionen, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, so wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
- Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Ieitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung oder auf sonstigen Rechtsgründen beruhen. Soweit gesetzlich zulässig, erfaßt diese Haftungsbeschränkung auch unsere eventuelle Haftung für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften. - Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.
- Für andere Erfüllungsgehilfen als leitende Angestellte haften wir nur, wenn wir grob fahrlässig oder vorsätzlich unsere Pflicht zu sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung verletzt haben. In diesem Fall besteht unsere Haftung nur im Rahmen von Artikel VI Abs. 1 und 2 dieser Bedingungen.
- Wird der Besteller durch gewerbliche Schutzrechte Dritter, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen, an dem üblichen Gebrauch der Ware gehindert, und haben wir dies zu vertreten, so werden wir, nach eigener Wahl, dem Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen, das betreffende Produkt gegen ein brauchbares, gleichwertiges Produkt austauschen oder das betreffende Gerät zurücknehmen und dem Besteller den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit seit Lieferung zurückerstatten. Sonstige Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber solche Schutzrechtsverletzungen gerügt werden.
- Sind die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben wurden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
- Der Besteller kann seine Rechte aus dem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht abtreten.
- Sind einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam, so werden sie durch diejenigen wirksamen Klauseln ersetzt, deren wirtschaftliche Auswirkungen denen der unwirksamen Klauseln am nächsten kommen.
- Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie Gerichtsstand, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß, ist Essen. Wir können den Besteller jedoch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand verklagen.
- Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche Kaufgesetz und das Einheitliche Kaufabschlußgesetz finden jedoch keine Anwendung.
IV. Gewährleistung
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Haftung
VII. Gewerbliche Schutzrechte
VIII. Schlußbestimmungen