AEB

 

 
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der GPS Glasproduktions-Service GmbH, Ruhrglasstrasse 50, 45329 Essen
Stand: 01. Februar 2009
 

Alle Bestellungen und Einkäufe erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.
 
1. Allgemeines
Kaufverträge, Werklieferungsverträge und alle sonstigen Verträge (nachfolgend
"Verträge"), an denen die GPS Glasproduktions-Service GmbH (nachfolgend
"Besteller") als Käufer oder Leistungsempfänger beteiligt ist, kommen
ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zustande. Mit Annahme der
Bestellung und/oder Ausführung einer Bestellung erkennt der Lieferant diese
AGB an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Leistungserbringers
(nachfolgend "Lieferant") sowie Nebenabreden und von den nachfolgenden
Klauseln abweichende Bedingungen in Anfragen, Angeboten, Auftragsbestätigungen,
Bestellungen oder anderen Schriftstücken des Lieferanten, werden
nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung vom Lieferanten ausdrücklich
schriftlich anerkannt wurde.
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens als Lieferanten.
Jegliche Abweichung von abgeschlossenen Verträgen bedarf der schriftlichen
Vereinbarung.
 
2. Angebot / Annahme
Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb angemessener Frist,
längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
 
3. Lieferung und Liefertermine
Die Lieferung erfolgt frei Werk an die vom Besteller bezeichnete Empfangsstelle,
soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
Der Besteller ist unverzüglich vom Lieferanten über jegliche drohende oder eingetretene
Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der
Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
Wenn dem Besteller wegen Verzugs des Lieferanten ein Schaden entsteht, so ist er berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %,
aber im Ganzen höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Sonstige gesetzliche
Rechte des Bestellers bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Dem Lieferant bleibt unbenommen
nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die pauschalierte
Verzugsentschädigung entstanden ist.
 

4. Verpackung, Transport
Die Ware ist durch geeignete und vom Besteller anerkannte Verpackung
sowie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern.
 
5. Qualität, Gewährleistung
Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften
und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
Einwandfreie Qualität sowie Abmessungen müssen vom Lieferant durch
gründliche Endkontrollen überprüft werden. Bei Sach- oder Rechtsmängeln
oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware des Lieferanten oder
der vom Lieferant erbrachten Leistungen stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rechte uneingeschränkt zu. Bei der Lieferung von Maschinen ist insbesondere
schriftlich zu bestätigen, dass diese Maschine der EUMaschinenrichtlinie
98/37/EG vom 22.06.1998 entspricht, jeder Maschine
eine EU-Konformitätserklärung beigelegt und an jeder Maschine die CEKennzeichnung
angebracht ist.
 
6. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass der Besteller die Lieferung uneingeschränkt
ohne Verletzung fremder Schutzrechte (Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, gewerbliche Kennzeichnungsrechte, Titelschutz
und Markenrechte) benutzen kann. Macht ein Dritter aufgrund angeblicher
Verletzung solcher Rechte Ansprüche gegen den Besteller geltend, so wird
der Lieferant den Besteller hiervon unverzüglich freistellen und auf AnforderungAnforderung
auch angemessene Vorschüsse zur Freistellung zahlen. Werden die vom
Besteller bestellten Waren nach dessen Angaben, Zeichnungen oder Werkzeugen
des Bestellers hergestellt, so bleibt das Verfügungsrecht über solche
Angaben, Zeichnungen und Werkzeugen bei dem Besteller.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Angaben und Unterlagen des Bestellers,
soweit sie vertraulich sind, geheim zu halten und seine Beauftragten zur
Geheimhaltung zu verpflichten. Im Zweifelsfall hat der Lieferant den Besteller
um einen Hinweis auf die Vertraulichkeit zu bitten. Alle Unterlagen,
Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge des Bestellers sind zusammen mit
den etwa angefertigten Kopien spätestens mit der Restlieferung unaufgefordert
an den Besteller zurückzusenden.
 
7. Preise, Zahlung und Forderungsabtretung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise frei Haus Sitz des Bestellers bzw. im
Vertrag benannter anderer Empfangsstelle, einschließlich gesetzlicher
Steuern und Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
Wurde die Verpackung nach vorheriger Vereinbarung berechnet, so ist der
Besteller berechtigt, diese zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden und den
vollen Wert an der Rechnung abzusetzen.
Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Zahlung des Bestellers fällig
binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto, jeweils gerechnet
nach Erhalt der Rechnung und Ware oder Abnahme bzw. Vollendung
der Leistung. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers durch Überweisung
oder Scheck. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist der Besteller
berechtigt, die Zahlung angemessen unter Aufrechterhaltung seines Skontierungsrechts
bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Eine Forderungsabtretung
durch den Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Bestellers möglich.
 
8. Werkzeugkosten und Fertigungsmaterial
Die für die Herstellung der bestellten Ware benötigten Werkzeuge und
Einrichtungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich
zu Lasten des Lieferanten. Vom Besteller bezahlte oder dem Lieferanten
zur Verfügung gestellte Modelle, Matrizen, Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel
sowie Vorlagen und sonstige Angaben dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen und Leistungen an
Dritte verwendet werden.

 
9. Lohnaufträge
Verpflichtet sich der Lieferant vom Besteller bereitgestellte Ware oder
sonstige Gegenstände zu bearbeiten (Lohnaufträge), gilt zusätzlich folgendes:
Der Lieferant hat die Lohnauftragsware bei Eingang unverzüglich auf etwaige
Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen
zu untersuchen und den Besteller über etwaige Beanstandungen sofort zu
unterrichten. Der Lieferant darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und
verarbeiten. Dabei hat er derart sachgemäß vorzugehen, dass der bestimmungsgemäße
Verwendungszweck der Lohnauftragsware durch die Beund/
oder Verarbeitung weder beeinträchtigt noch gefährdet wird.
 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist die Adresse des
Bestellers. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten
ist Essen.
 
11. Anwendbares Recht
Für den Vertrag und seine Durchführung gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden,
so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die nichtige oder
unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Regelung zu ersetzen, die ihrem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
 

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